Nestbauzeit – Rodungsverbot

Das Amt für Umweltschutz weist darauf hin, dass es zum Schutz etlicher Tierarten seit Anfang März bis zum 30. September verboten ist, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze zu fällen, abzuschneiden oder radikal zu kürzen. Dies sieht das Bundesnaturschutzgesetz vor. Erlaubt sind in dieser Zeit grundsätzlich nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen.

Sofern innerhalb der Brutschutzzeit aus akuten und zwingenden Gründen doch Gehölz beseitigt werden soll oder ein umfassender Rückschnitt erforderlich wird, muss dies vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde besprochen werden. Nur in konkret nachvollziehbaren Einzelfällen kann die Naturschutzbehörde dann einer Ausnahme zustimmen.

Gartenbesitzer dürfen Bäume nur dann fällen oder zurückschneiden, wenn dadurch keine Vögel, Nester, andere besonders geschützte Arten oder Baumhöhlen betroffen sind. Generell müssen sich Hobbygärtner an die Baumschutzsatzung halten. Diese schützt Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 Zentimeter und mehrstämmige Bäume mit mindestens zwei Einzelstämmen mit einem Umfang von mehr als 50 Zentimetern. Dies gilt auch für alle baumförmig gewachsenen Sträucher, wie zum Beispiel den Weißdorn, wenn auch sie einen Mindestumfang von 100 Zentimetern in einer Höhe von einem Meter aufweisen.

Unabhängig vom Stammumfang fallen folgende Bäume nicht unter den Schutz der Satzung: Säulenpappeln, Koniferen wie zum Beispiel Fichten, Kiefern, Tannen, Lärchen oder Zedern. Die Eibe wiederum ist geschützt. Weitere Informationen finden sich unter https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/naturschutz-landschaftsschutz/

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