Mit dem Elektroroller (E-Scooter) in Porz unterwegs – die Bestimmungen

Seit Mitte Juni sind E-Scooter im Straßenverkehr erlaubt. Doch es gibt einiges zu beachten, sonst stoppt die Polizei die Fahrt und es können bei einer Strafanzeige deutlich dreistellige Geldstrafen fällig werden!

Das sind die Voraussetzungen:

  • Bauartbedingt ist die Höchstgeschwindigkeit 20 km/h und die maximale Nenndauerleistung 500 Watt;
  • das Mindestalter liegt bei 14 Jahren, ein Führerschein ist nicht notwendig. Unter 14 Jahren darf auch ein Kinder-E-Scooter (max. 12 km/h) nicht im Straßenverkehr benutzt werden;
  • der E-Scooter hat eine Fahrzeug- Identifizierungsnummer mit Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder der Einzelbetriebserlaubnis;
  • diese Betriebserlaubnis setzt zwei separate Bremsen voraus, einen Scheinwerfer, eine Schlussleuchte, einen Rückstrahler, Seitenreflektoren an den Rädern, schließlich eine helltönende Glocke;
  • weitere Vorgaben: Lenkerbreite max. 70 cm, Lenkerhöhe max. 1,40 m, Scooterlänge max. 2 m, Gewicht maximal 55 kg;
  • der E-Scooter muss versichert sein und auf dem hinteren Schutzblech eine verklebte Versicherungsplakette angebracht haben – die Policen der Versicherer kosten zwischen 30 und 50 Euro im Jahr.
  • Blinker sind zulässig, aber nicht notwendig.

Fehlen Betriebserlaubnis oder Versicherungsschutz wird es teuer: Die Folge sind ein Bußgeld über 70 Euro und eine Strafanzeige wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Die Strafanzeige wird zu Kosten zwischen 150 und 550 Euro führen – wen es hart trifft, der zahlt so insgesamt 620 Euro.

Wo gefahren werden darf

In Ortschaften verhält sich der E-Scooter-Fahrer wie ein Radfahrer und nutzt Radwege und Radfahrstreifen. Fehlen diese, dann fährt der Scooter auf der normalen Straße. Außerhalb von Ortschaften sind Radwege oder Seitenstreifen ebenfalls zu nutzen, soweit vorhanden. Das Fahren auf reinen Gehwegen ist immer verboten, selbst bei ausgeschaltetem Motor!

Beim Alkohol gelten die Bestimmungen normaler Kraftfahrzeuge, auch hinsichtlich der Sonderregeln für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren!

Die Polizei Köln weist darauf hin, dass das Führen von Elektro-Kleinstfahrzeugen unter Alkoholeinfluss wie das Führen anderer Kraftfahrzeuge, z.B. Autos, geahndet wird. Damit ist auch der KFZ-Führerschein in der Regel mindestens zeitweise entzogen. Je nach Grad der Alkoholisierung (Promillewert) beziehungsweise dem Umfang alkoholbedingter Ausfallerscheinungen begeht ein Führer eines E-Scooters eine Straftat nach § 316 StGB oder bei einer Gefährdung sogar eine Straftat nach § 315 c StGB. Verursacht ein betrunkener E-Scooter-Fahrer einen Unfall mit Personenschaden oder hohem Sachschaden, muss er zudem mit erheblichen zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. (de)

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