Stadtbahndrama: Umweltdezernent konnte auch nichts dafür

Obwohl das nachgeordnete Amt der Stadt Köln die wasserrechtlichen Erlaubnisse beim Bau der Nord-Süd Stadtbahn mit akribischen Auflagen  erteilt hat, sieht sich das Umweltdezernat in keiner Kontrollpflicht im Hinblick auf die baulichen Abläufe oder die Überwachung der Baustatik oder Prüfung von Pumpmengen …
 
Dazu stellt das Umweltdezernat in einer Pressemitteilung – in gutem Amtsdeutsch – fest:
 
 „In einem Pressebericht vom heutigen Tage (4. März 2010) wird der Eindruck vermittelt, dass das Umweltamt der Stadt Köln eine Verpflichtung zur Kontrolle des Baugrundes und der Statik der Brunnenbauwerke habe, die im Zusammenhang mit dem Bau der Nord-Süd Stadtbahn Köln angelegt wurden.  Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen.
 
Die Aufgaben der Unteren Wasserbehörde im Umweltamt der Stadt Köln richten sich gemäß Paragraph 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nach dem Schutzgut des Wassers und der Sicherung der Gewässer aus umweltrechtlicher Sicht. Im Vordergrund stehen hierbei die Erhaltung der ökologischen Funktionen der Gewässer, die Gewährleistung des Wasserhaushalts und insbesondere die Wasserversorgung zum Wohl der Allgemeinheit.
 
Die Untere Wasserbehörde hat Sorge dafür zu tragen, dass Wasserverunreinigungen oder nachteilige Veränderungen der Wassereigenschaften verhütet werden und Rücksicht auf den Wasserhaushalt genommen wird.
 
Bei der Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen wie zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Bau der Nord-Süd Stadtbahn Köln wird die Einleitung des abzupumpenden Wassers in den Rhein einschließlich der Wasserqualität geregelt. Dazu werden zahlreiche Forderungen gestellt und wasserqualitätssichernde Prüfungen verlangt.
 
Aufgabe des Umweltamtes ist hierbei eine rein umweltrechtliche Prüfung, die sich auf die wasserwirtschaftlichen Belange bezieht, nicht aber die Kontrolle von Baugrund und Statik. In der wasserrechtlichen Erlaubnis wird auch die Menge der Grundwasserentnahme geregelt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes erhalten bleibt.
 
Da in Köln eine ausreichende Grundwasserversorgung gegeben ist, ist die Menge der Grundwasserentnahme nicht grundsätzlich zu beschränken.
 
Die Aufgaben des Umweltamtes im Zusammenhang mit der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse grenzen sich damit klar ab gegen alle anderen Fragestellungen des Baugrundes und der Statik, die ebenfalls Bezüge zum Grundwasser haben können.
Die Prüfung und Kontrolle dieser Belange werden durch andere Genehmigungsbehörden geklärt.“ 

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